Es gibt in Deutschland keine zeitliche Grenze. Ein Schwangerschaftsabbruch ist immer rechtswidrig außer in Fällen, wo er medizinisch indiziert ist oder die Schwangerschaft auf eine sexuelle Straftat gegen die Schwangere zurückgeht. Also abgesehen davon, dass man die Zeit bis zur Nidation gar nicht erst rechnet, aber die würde ich auch nicht zur Schwangerschaft zählen.
Da pickst du dir den Absatz 2 (medizinische Indikation) aus dem § 218a der keine Frist kennt und dehnst das auf Absatz 3 (Schwangerschaft auf Grund Straftat geg. sexl. Selbstbest.).
Nebenbei unterdrückst du Absatz 1 der ganz klar die Verwirklichung des Tatbestandes von §218 aufhebt (damit auch keine Rechtswidrigkeit) unter Beachtung der 12 Wochenfrist, Beratung und Arztpflicht.
Absatz 4 geht sogar noch weiter und bohrt Absatz 1 auf eine 22 Wochenfrist auf, bei gleichen Bedingungen und nur für die Mutter.
Die Formel von "rechtswidrig, aber straffrei" bleibt eine hohle Phrase. Sie entspricht auch nicht der geltenden Rechtslage, denn § 218a Absatz 1 StGB regelt explizit, dass bei der Fristenlösung schon der Tatbestand von § 218 StGB nicht erfüllt ist.