Beiträge von Herrendeckerinnerung

    Moin!


    sind jemandem hier Entscheidungen bekannt, wie Art. 76 I d. Hess. Landesverfassung in Verbindung mit Art. 48 I GG, § 3 Abgeordnetengesetz analog auf Regierungsmitglieder auswirkt?(Analog weil GG und AbgG nicht für Wahlen in Hessen anwendbar)


    Besteht im Landesrecht möglicherweise eine Regelungslücke? Für Beamte gibt es zahlreiche Regelungen der Länder. (§ 56 LBG M-V, Art.41BayAbgG,…) Für Abgeordnete des BTag eben § 3 AbgG; für Arbeitnehmer Art. 48 I GG.


    In allen (mir bekannten) Regelungen und Urteilen ist die Freistellung immer unbezahlt.


    Hat sich ein Sprecher das Kanzlers zur Rechtsauffassung des BK dazu schon geäußert?