Frage zu Art. 20 (4)
"(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
Kann man sich tatsächlich auf diesen Paragrafen stützen?
Wenn es eine rechtsstaatliche Ordnung gibt, so wie sie im GG steht, ist ja die Antwort "Nein".
Wenn die r. Ordung weg ist, und man beruft sich auf den Paragrafen, ist die Antwort der Justiz ja auch "Nein".
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Fußnote: Ich habe diese Argumentation von Anwalt Jun übernommen und wollte eine zweite Meinung dazu.