Stammtisch & Kaffeekranzerl

  • Natascha sagt "Njet!"


    https://img.thewhiskyexchange.com/540/vodka_mat7.jpg

    Sie ist sehr resolut.=O

    Der Russe mal wieder. Äußerst subtil..

    Trink einen Matroschka Vodka, damit deine anderen Persönlichkeiten auch endlich mal raus dürfen.

  • Guter Vortrag!


    Beim Begriff Hatecrime empfinde ich ja schon die Wortschöpfung als Einschüchterungsversuch. Vater Staat hat im Kopf nix verloren, Gesinnungsverbrechen darf es nicht geben. Der nächste Schritt ist ein Feindstrafrecht das auf Doppelminusnixgutdenker Anwendungen findet.

    Hasskriminalität, was soll sowas ausdrücken?

    Ist Hass verboten? Wieso, was ist dann mit Liebe, steht die auch wieder zur staatlichen Disposition?

    Ist ein Verbrechen aus Hass schlimmer als ein sonstig begangenes? Wenn ja sind Verbrechen aus Liebe lässlicher?

  • In dem Zusammenhang ist die Differenzierung zwischen Mord und Totschlag eine Paradebeispiel dafür, dass auch unsere Rechtsauffassung noch häufig Elemente einer völkischen Ideologie beinhaltet. Thomas Fischer hat dazu gefühlt 50 Kolumnen geschrieben.

  • In dem Zusammenhang ist die Differenzierung zwischen Mord und Totschlag eine Paradebeispiel dafür, dass auch unsere Rechtsauffassung noch häufig Elemente einer völkischen Ideologie beinhaltet. Thomas Fischer hat dazu gefühlt 50 Kolumnen geschrieben.

    Die Tätertypenlehre ist hufeisenkompatibel und erfreut sich gerade in sehr linken Kreisen großer Beliebtheit, Beispiele wären Kontaktschuld oder eben die generalisierte Verdammung einer Person auf Grund einer Äußerungen.

  • Rudi, einen Tullamore Dew für den Stammtisch

    In dem Zusammenhang ist die Differenzierung zwischen Mord und Totschlag eine Paradebeispiel dafür, dass auch unsere Rechtsauffassung noch häufig Elemente einer völkischen Ideologie beinhaltet. Thomas Fischer hat dazu gefühlt 50 Kolumnen geschrieben.

    War nicht Heiko Maas mal angetreten, das zu ändern. Kein Unternehmensstrafrecht, ein wachsweiches Völkerstrafrecht, der Mann galt mal als Hoffnungsträger gefördert von Lafontaine.

  • Rudi, einen Tullamore Dew für den Stammtisch

    War nicht Heiko Maas mal angetreten, das zu ändern. Kein Unternehmensstrafrecht, ein wachsweiches Völkerstrafrecht, der Mann galt mal als Hoffnungsträger gefördert von Lafontaine.

    Dass er den Sachverhalt mal angehen wollte, da klingelt etwas.... dass Lafo Maas gefördert hat wirkt retrospektiv ähnlich unrealistisch, wie eine tolle Politik nach Maas. Jungs ich geh in's bett, so'n Whisky macht müde.

  • Ich glaube, die Heimtücke als NS-Erbe wurde tatsächlich wegreformiert.

    Leider nein, seit Freisler den Mord germanisiert neu erfunden hat, wurde die absolute Strafandrohung lediglich von der Todesstrafe über lebenslanges Zuchthaus zur lebenslangen Freiheitsstrafe fortgeschrieben und sogar der Absatz 3 gestrichen, dieser wäre ein Ausweg gewesen für all die Fälle gewesen bei denen heute geradbrucht werden muss (Haustyrannenentsorgungen u.ä.).

  • Ist Hass verboten?

    Eine bestimmte Form davon schon - sofern sie öffentlich verbreitet wird.


    Und zwar zu recht.

    Strafgesetzbuch § 130 - Volksverhetzung


    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

    1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
    a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
    b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
    c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
    2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.


    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.


    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.


    (5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).


    (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.


    (7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 5 und 6, sowie in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

  • Selbst da ist der Hass an sich nicht strafbar, sondern die mögliche Störung des öffentlichen Friedens bzw. die Verbreitung des Hasses.


    Bis Ende 1994

    sah der §130 übrigens noch so übersichtlich aus:

    § 130. 2Volksverhetzung. 3[1] Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er

    • 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,
    • 2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
    • 3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 4[2] (weggefallen)

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!