Stellungnahme des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. zum Netzentwicklungsplan 2030 (2019) und dem Umweltbericht (->PDF)
"[...] Die Übertragungsnetzbetreiber erhalten eine gesetzliche (Anreizregulierungs-verordnung) Eigenkapitalrendite von 6,9 % (BNetzA, BGH Juli 2019) auf deren Investitionen. Allen anderen Betreibern von Onshore-Windenergie, KWK-Anlagen jeglicher Größe, Stromspeichern verschiedenster Art, PV-Anlagen, der Power-to-Gas-Technik, die in ihrem Zusammenspiel ebenfalls eine Bereitstellung der gleichen Strommenge (sowie auch Wärme aus KWK) wie im NEP angesetzt bieten können, erhalten nicht die gleichen Vorteile der Offshore-Windenergie.
Dies bedeutet, dass hierdurch eine Bevorzugung der Errichtung und des Betriebs von HGÜ-Leitungen gegenüber anderen Technologien am Markt erfolgt. Diese Bevorteilung liegt im Doppelten darin, dass die Übertragungsnetzbetreiber für ihr Monopol eine besonders hohe Eigenkapitalrendite erhalten und die hierdurch bei den HGÜ-Leitungen erhöhten Transportkosten nicht auf die Stromlieferung gezielt umgelegt werden, die den Bau dieser Leitungen erfordern. Hinzu kommt, dass aufgrund der Ausfall-möglichkeiten der HGÜ-Leitungen, sowohl von Kabelverbindungen als auch in den Konvertoren, jeweils das (parallele) HDÜ-Netz soweit ausgebaut wird, dass es diese Ausfälle auffangen kann. (Schreiben der BNetzA an den BUND) Die HGÜ-Leitungen weisen daher eine besondere Privilegierung gegenüber anderen Stromübertragungen auf, da die ÜNB als Investoren eine besonders hohe Eigenkapitalrendite erhalten und zudem ein Ausfall ihrer Leitungen durch zusätzlichen Netzausbau im HDÜ-Netz übernommen wird und diese Kosten auch dem HGÜ-Transport nicht zugerechnet werden.
All dies zeigt, wie sehr andere eher dezentrale und regionale Stromerzeugungs- und versorgungsoptionen belastet, behindert oder sogar verhindert werden. Das Konzept der „Kupferplatte Deutschland“ verbunden mit dem Konzept der entfernungs-unabhängigen „Briefmarke“ für Netzentgelte (je nach Spannungsebene) hat seit jeher schon die Stromübertragung ausgehend von Großanlagen begünstigt. Das Prinzip, dass EE-Anlagen keine Netzeinspeiseentgelte entrichten müssen, war und ist wesentliches Element für den bisherigen Ausbau der Onshorewind- und PV-Stromerzeugung. Nun wirkt es aber begünstigend vor allem für den Ausbau der Offshore-Windenergie, die aufgrund ihrer räumlichen Konzentration wie ein Großprojekt wirkt, dem durch die Politik wiederum Vorteile gegenüber kleineren, dezentralen Anlagen mit regionalen Konzepten eingeräumt werden. Es ist daher erforderlich, eine klarere Kostenzuordnung zu tätigen und für gleiche Ausgangsbedingungen auch für andere wichtige Optionen der Energiewende im Strombereich zu sorgen.
Dies betrifft insbesondere die Gestaltung der Netzentgelte hinsichtlich der Zeit- und Entfernungsabhängigkeit (vgl.7) Die HGÜ-Projekte sowie einige andere Maßnahmen sind durch die Europäische Kommission als sog. „Project of common interest“ deklariert. Damit erhalten diese Projekte neben Förderung seitens der EU einen Status in der Netzplanung, die diese quasi unangreifbar macht. Diese Projekte sind daher einer Abwägung und Optimierung nicht mehr zugänglich. Damit ist die Mitwirkung und Beteiligung der Öffentlichkeit sowohl im Rahmen von Konsultationen als auch möglicherweise auf rechtliche Ebene ausgeschlossen.[...]"
Aber das hat bestimmt alles nix mit den Interessen des Großkapitals zu tun. 6.9% Eigenkapitalrendite bekommt man zur Zeit ja quasi überall hinterher geschmissen.